Seit Dezember 2025 ist die 6. Auflage des Kommentars zum Migrationsrecht mit erweiterter Herausgeberschaft und zahlreichen neuen Autorinnen und Autoren auf dem Markt und Ende Mai erscheint die 5. Auflage des Handbuchs zum Migrationsrecht. Bei beiden Werken ist Marc Spescha federführend als Herausgeber und Autor beteiligt. An unserer Migrationsrechtstagung vom vergangenen November mit fast 100 Teilnehmern hielt er zudem das Abschlussstatement zu der Frage, wie sich die Schweizer Migrationspolitik im Spannungsfeld zwischen Arbeitskräftemangel und restriktiver Einwanderungspolitik positioniert. Grund genug, Marc Spescha ein paar Fragen zum Migrationsrecht, dem er sich seit Jahrzehnten mit Herzblut widmet, sowie zu seiner Lehr- und Anwaltstätigkeit zu stellen.
Für die 6. Auflage des Kommentars wurden zahlreiche neue Autorinnen und Autoren beigezogen. Wie hat sich der Kommentar mit dieser neuen, grösseren Autorenschaft verändert?
Die neuen Autorinnen und Autoren haben die von ihnen erstmals bearbeiteten Artikel und Bestimmungen im Vergleich zur Vorauflage vertiefter kommentiert. Sie haben ihre erstmalige Mitwirkung im Kommentar dabei mit einem besonderen Effort verdankt. Gegenüber der Vorauflage ist auch die menschenrechtlich relevante Rechtsprechung eingehender behandelt und vor allem auch diejenige des EGMR und des UN-Kinderrechtsausschusses berücksichtigt worden. Damit verfügt die Neuauflage über einen beachtlichen Mehrwert.
Was unterscheidet den OFK Migrationsrecht von anderen Kommentaren auf dem Schweizer Markt zu diesem Rechtsgebiet? Was zeichnet ihn aus?
Der OFK Migrationsrecht ist der einzige Kommentar, der das ganze Migrationsrecht in einem Band abdeckt, sprich nebst dem klassischen Ausländerrecht auch das Asylrecht, das Personenfreizügigkeitsabkommen und das Bürgerrecht. Entsprechend dem Selbstverständnis der Herausgeberschaft will der Kommentar auch zur Verwirklichung der Grundrechte beitragen. Eine Pflicht, die für staatliche Akteure in BV 35 explizit in der Verfassung verankert ist. Auch der besonderen Aufgabe der Lehre folgend, beschränkt sich der Kommentar nicht auf die Wiedergabe des geltenden Rechts, sondern verweist regelmässig auf Inkohärenzen in der Rechtsprechung und eine unzureichende Berücksichtigung grund- und menschenrechtlicher Vorgaben. Dies durchaus in der Hoffnung, damit Praxisänderungen anzuregen und der Rechtsfortbildung zu dienen.
Was war die Motivation, zusätzlich zum Kommentar auch ein Handbuch zu schreiben und an wen adressiert sich dieses?
Das Handbuch bezweckt seit jeher, einen gut lesbaren Überblick über das gesamte Gebiet des Migrationsrechts zu geben. Dazu gehört auch ein längerer historischer Teil, der die Entwicklung des Migrationsrechts seit den Anfängen des Bundesstaats nachzeichnet und dabei historisch immer wiederkehrende Argumentationsmuster sichtbar macht. Der Blick auf das aktuelle Migrationsgeschehen wird damit historisch fundiert und kontextualisiert. Ein besonderer Fokus richtet sich auf die jüngere Migrationsgeschichte mit der Migrationsthematik als politischem Masterthema und Gegenstand regelmässiger Volksabstimmungen. Das Handbuch will sodann das geltende Migrationsrecht auch für Nichtjuristinnen verständlich und gleichzeitig präzise und faktenbasiert darstellen. Praktikerinnen und Praktikern soll es so ein verlässlicher Wegweiser sein, Studierenden als Lehrbuch und migrationspolitisch Interessierten als Lesebuch und Nachschlagwerk dienen.
Du hast dich während deiner beruflichen Tätigkeit sowohl als Anwalt als auch in der Lehre vorwiegend mit Migrationsrecht beschäftigt. Wie kam es zu diesem Fokus?
Während und nach dem Studium arbeitete ich bei der ECAP, einem italienischen Bildungsinstitut, teilzeitlich als Lehrer und Projektleiter. So kam ich mit der italienischen Emigration in Kontakt und lernte dabei auch meine spätere Frau kennen, eine Seconda, die hier aufwuchs, nachdem ihre Eltern in den 60er-Jahren aus Italien eingewandert waren. Mit diesem persönlichen Hintergrund war ich für die Migrationsthematik sensibilisiert, als ich anfangs der 90er-Jahre als Anwalt an der Langstrasse erste Migrationsfälle bearbeitete. Dabei stellte ich fest, dass das Migrationsrecht juristisch Brachland war und die Fremdenpolizeibehörden im Rahmen ihres grossen Ermessens vielfach schalteten und walteten, wie es ihnen beliebte. Dies gab mir den Anstoss, mich Mitte der 90er-Jahre erstmals mit einem Aufsatz zu Wort zu melden und 1999 im «Handbuch zum Ausländerrecht» eine Gesamtschau zu präsentieren. Das Bürgerrecht blieb damals aber noch aussen vor, während es für das Asylrecht bereits ein Handbuch gab.
Wie hat sich dieses Rechtsgebiet im Verlauf der Jahre verändert?
Das Migrationsrecht hat sich internationalisiert, insb. mit der Inkraftsetzung des Personenfreizügigkeitsabkommens im Juni 2002 und dem Beitritt der Schweiz zum Schengenraum sowie der wachsenden Bedeutung der migrationsrechtlich relevanten Rechtsprechung des EGMR. Ausserdem hat das schweizerische Ausländerrecht, das bis 2007 auf einem Rahmengesetz, dem ANAG, beruhte, seit 2008 erstmals eine adäquate, demokratisch legitimierte Gesetzesgrundlage erhalten. Im Migrationsrecht wurden auch seither laufend Gesetze revidiert: Das AuG wurde zum AIG und das Asylgesetz wurde ebenso wie das Bürgerrechtsgesetz vor einigen Jahren teilrevidiert. Parallel hierzu rückte die äusserst dynamische Rechtsprechung zum Migrationsrecht zunehmend in den Blick der Rechtswissenschaft. Symptomatisch hierfür ist nicht nur eine markante Zunahme migrationsrechtlicher Publikationen seit Beginn der 2000er-Jahre, sondern sind auch die seit dem Jahre 2004 an der Uni Bern jährlich abgehaltenen Migrationsrechtstage.
Ein besonders schöner und ein besonders schwieriger Fall in deiner langjährigen Anwaltstätigkeit?
Meine Anwaltstätigkeit war regelmässig von freudigen Geschichten begleitet, sei es, dass unverhältnismässige Wegweisungen verhindert werden konnten oder der Nachzug von Familienangehörigen gegen den Widerstand der Migrationsbehörden im Rechtsmittelverfahren erkämpft werden konnte. Schmerzhaft in Erinnerung bleiben behördlich verfügte Familientrennungen oder verhinderte Familienzusammenführungen. In besonders freudiger Erinnerung ist mir demgegenüber die am Bundesgericht öffentlich beratene Beschwerde eines unbescholtenen Argentiniers, der die Schweiz hätte verlassen müssen, obwohl er fast zehn Jahre hier lebte und bestens integriert war. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde im Stimmenverhältnis von 3:2 gut und fällte dabei einen Leitentscheid von grundlegender Tragweite. Unvergessen ist auch das «Happy End» meiner Klienten, die von den Behörden während Jahren als «Scheineheleute» eingestuft wurden, bis sie mir, nach jahrelangem Kampf und zweimaligem Gang ans Bundesgericht, an meinem letzten Arbeitstag endlich den Ausländerausweis des ausländischen Ehemannes präsentieren konnten.
Wie würdest du unsere Tagung «Migrationsrecht aktuell» – die übrigens in diesem Jahr am 21. Oktober 2026 erneut stattfinden wird – beschreiben? Warum sollte man diese besuchen?
Sie war sehr lebendig gestaltet und verschaffte auch neuen, kritischen Stimmen Gehör. Erfreulich war, dass neben Behördenvertretern auch zahlreiche Vertreterinnen der Anwaltschaft ihre Sichtweise einbringen konnten. Die Referenten und Referentinnen fokussierten zudem auf Fragen, die für Praktikerinnen und Praktiker besonders relevant sind. Für ein Update zu migrationsrechtlich brennenden Fragen und ein kritisches Echo auf die Rechtspraxis ist ein Tagungsbesuch sehr zu empfehlen.
Welchen Stellenwert hat das Fach Migrationsrecht im Studium? Wird die Bedeutung dieses Rechtsgebiets in der Lehre angesichts einer immer globalisierteren Welt zunehmen?
Migrationsrecht ist inzwischen an allen Unis der Schweiz als Wahlfach im Angebot und stösst bei Studierenden auf reges Interesse. Dies erstaunt angesichts der grossen politischen Bedeutung von Fragen rund um die Migration nicht. Den Unis obliegt dabei die Aufgabe, faktenbasiert und unaufgeregt über die Facetten und Dimensionen des Migrationsgeschehens zu informieren und die migrationsrechtliche Praxis im «Geist der Grundrechte» mit einem differenzierten, kritischen Blick zu betrachten.
Lieber Marc, wir bedanken uns herzlich für das Interview.
Dr. iur. Marc Spescha, Rechtsanwalt a. D., Prof. tit. em., für schweizerisches Migrationsrecht an der Universität Freiburg i. Ue